Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertrags-Gegenstand

1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Behältnissen zur Aufnahme von Abfällen, Reststoffen und Wertstoffen, die Miete des Behälter-/Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Behälter-/Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle, sowie sonstige Transporte.

2. Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungs-Verwertungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einen Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, muss der Unternehmer nicht zu befolgen.

3. Der Unternehmer ist berechtigt, sich den Inhalt des Behälter-/Containers anzuzeigen und darüber zu verfügen.

4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit der Behälter-/Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

 

§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Behälter-/Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von 6 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Behälter-/Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

 

§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz

1. Dem Kunden obliegt es, einen Aufstellplatz für den Behälter/Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftrags-Erfüllung erforderlichen LKWs geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKWs vorbereitet ist.

3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter, die durch ungeeignete Zufahrten oder Aufstellplätze entstehen, hat der Auftraggeber das Unternehmen freizustellen, es sei denn, diese Schäden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

 

§ 4 Sicherung des Containers

1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrs-Ministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Behälter-/Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche, weitgehende Sicherung des Behälter-/Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.

3. Für unterlassene Sicherung des Behälter-/Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstell-Genehmigung, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.

4. Besorgt der Unternehmer die Sicherung des Containers gemäß § 4 Ziff. 1 oder die behördliche Genehmigung gem. § 4 Ziff. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.

 

§ 5 Beladung des Containers

1. Der Behälter/Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

2. In den Behälter/Container dürfen nur die bei der Auftrags-Erteilung genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Behälter/Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.

3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Behälter/Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.

4. Sollte sich durch eine spätere Stoffanalytik seitens des Unternehmers bzw. der Entsorgungsstelle herausstellen, dass geltende Grenzwerte vom Behälter/Container Inhalt überschritten werden, muss der Auftraggeber für alle zusätzlich entstehenden Kosten aufkommen, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.

5. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Belade-Vorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Kunde.

 

§ 6 Entsorgungs-Nachweis, Begleitschein

1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bei Abholung des Behälter-/Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- u. Begleitpapiere gem. Abfall- und Reststoff-Überwachungs-Verordnung (z. B. Entsorgungs-Nachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgut-Verordnung Straße (GGVS) zu übergeben.

2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die genannten Papiere dem Unternehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass er dies vorher ankündigen und eine Frist zur Übergabe der Papiere setzen muss.

3. Für die Beschaffung und Ausfüllung der in § 6 Ziff. 1 genannten Urkunden erhält der Unternehmer eine angemessene Vergütung.

4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich 0,50 € je erspartem Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Behälter/Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen, ohne dass er dies vorher ankündigen muss.

 

§ 7 Schadenersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhanden-Kommen des Containers in diesem Zeitraum.

2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Behälter-/Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatz-Ansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Ausführung (Beendigung) des Auftrages.

 

§ 8 Vergütung

1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behälter-/Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Behälter-/Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen.

2. Die Mietdauer wird bei der Bestellung vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 10 Tagen die Rückgabe des Behälter-/Containers verlangen.

3. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 10-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Werktag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Behälter-/Containers die übliche Vergütung berechnen.

4. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten o. ä.), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

 

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnungen des Unternehmers sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Rechnung später als 4 Tage nach Rechnungsdatum zugegangen ist. In diesem Falle tritt die Fälligkeit entsprechend später ein. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeits-Zeitpunkt mit 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Ein Aufrechnungs- oder Zurück-Behaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegen-Forderungen handelt.

3. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungs-Betrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Behälter/Container-Bereitstellung ablehnen.

 

§ 10 Gerichtstand

1. Gerichtstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Unternehmers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist.
2. Im Übrigen wird als Erfüllungsort der Aufstellplatz für den Behälter/Container gem. § 3 des Vertrages vereinbart.

 

M. Knolle KG
Am Budberg 5
59425 Unna

Tel.: 02303-13161
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